Eine Veranlagung gilt immer nur für das jeweilige Steuerjahr. Die Steuerverwaltung darf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daher bei jeder Veranlagung neu beurteilen, selbst dann, wenn sie den gleichen Sachverhalt in der Vergangenheit anders gewürdigt hat (BGE 140 114 E. 2.4.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 80 der VB zu Art. 109-121 DBG; unlängst bestätigt in VGE 100 2020 41 vom 25.6.2021, E. 4.4). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.