3.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass für seine Liegenschaft in C.________ in den Vorjahren kein Eigenmietwert besteuert worden sei. Aus der von der Steuerverwaltung zusammengestellten chronologischen Übersicht (Beilage 2 zur Eingabe vom 2.7.2021) geht hervor, dass in den Steuerjahren 2009 bis 2015 tatsächlich kein Mietwert berücksichtigt wurde. Aus dieser Tatsache allein kann der Rekurrent indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Veranlagung gilt immer nur für das jeweilige Steuerjahr.