Ob ein Mietwert versteuert werden muss, richtet sich nach den hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung in der Praxis. Die Steuerverwaltung darf daher bei der Einkommenssteuerveranlagung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten einer steuerpflichtigen Person von einem vorerfassten Mietwert abweichen und auch einen Mietwert aufrechnen, wenn kein solcher hinterlegt ist. Das Gleiche gilt, falls der Einwand des Rekurrenten so zu verstehen ist, dass ihm der Mietwert der strittigen Liegenschaft nie eröffnet worden sei.