3.1 Der Rekurrent machte im Einspracheverfahren zunächst geltend, dass für seine Liegenschaft in C.________ "kein Eigenmietwert amtlich ausgeschieden" worden sei, was eine Besteuerung ausschliesse. Sofern der Rekurrent damit auf das Fehlen eines vorerfassten Mietwerts bei der Steuererklärung verweist (siehe Bst. A hiervor), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob ein Mietwert versteuert werden muss, richtet sich nach den hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung in der Praxis.