der Eigenmietwert ist zu versteuern, sobald sich der Eigentümer die Liegenschaft zur Verfügung hält. Hingegen wird kein Eigenmietwert besteuert, wenn die Immobilie aus äusseren Gründen nicht genutzt wird, weil sie nicht oder nur teilweise bewohnbar ist, im Hinblick auf einen Verkauf leer steht oder trotz ernsthafter Bemühungen nicht vermietet werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 78 zu Art. 21 DBG; Zwahlen/Lissi in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 23 f zu Art. 21 DBG.).