3. Der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, ist als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, sogenannter Eigenmietwert). Eine tatsächliche Nutzung ist somit nicht erforderlich; der Eigenmietwert ist zu versteuern, sobald sich der Eigentümer die Liegenschaft zur Verfügung hält.