E. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Argumenten festgehalten. Er weist zudem den Vorwurf zurück, im Veranlagungs- und Einspracheverfahren die entscheidenden Gründe nicht genannt zu haben. F. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2021 hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zur Eigenmietwertbesteuerung in den Vorjahren und zur verwaltungsinternen Entscheidfindung Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.