Dem Rekurrenten misslinge der Nachweis, dass das strittige Objekt in den Jahren 2016 bis 2018 tatsächlich unbewohnbar gewesen sei. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel gutheissen sollte, beantragt die Steuerverwaltung, dass die Verfahrenskosten dennoch dem Rekurrenten auferlegt würden, weil der Rekurrent die Unbewohnbarkeit der Liegenschaft nicht bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren geltend gemacht habe.