D. Die Steuerverwaltung hat sich am 29. Oktober 2020 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erklärt, dass der Eigenmietwert auch dann zu versteuern sei, wenn die fragliche Liegenschaft dem Eigentümer jederzeit zur Verfügung stehe. Dem Rekurrenten misslinge der Nachweis, dass das strittige Objekt in den Jahren 2016 bis 2018 tatsächlich unbewohnbar gewesen sei.