C. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt die Streichung des Eigenmietwerts für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________ und erklärt, dass diese Liegenschaft "schlicht und einfach unbewohnbar" sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Au-