Allerdings werde auf die Aufrechnung des Eigenmietwerts verzichtet, wenn der Rekurrent nachweisen könne, dass er sich um eine Vermietung oder einen Verkauf der Immobilie bemüht habe. Nachdem sich der Rekurrent nicht mehr geäussert hatte, wies die Steuerverwaltung die Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 9. Juni 2020 ab (pag. 77-67, 138-127 und 204-194).