Folgerichtig sei in der rechtskräftigen Veranlagung für die vorangehende Steuerperiode 2015 kein Eigenmietwert aufgerechnet worden. Mit Schreiben vom 23. April 2020 (pag. 66, 126 und 186) teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass in den Vorjahren irrtümlich kein Eigenmietwert berücksichtigt worden sei, woraus kein Rechtsanspruch für die laufenden Verfahren abgeleitet werden könne. Allerdings werde auf die Aufrechnung des Eigenmietwerts verzichtet, wenn der Rekurrent nachweisen könne, dass er sich um eine Vermietung oder einen Verkauf der Immobilie bemüht habe.