In allen drei Steuerjahren berücksichtigte die Steuerverwaltung für das Grundstück Nr. 1.________ sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Eigenmietwert von CHF 13'580.-- sowie einen pauschalen Abzug für Liegenschaftsunterhalt von CHF 2'716.-- (20 % von CHF 13'580.--). Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 11. April 2020 Einsprache (pag. 63, 123 und 183), worin er im Wesentlichen ausführte, dass für die Liegenschaft in C.________ "kein Eigenmietwert amtlich ausgeschieden" sei. Folgerichtig sei in der rechtskräftigen Veranlagung für die vorangehende Steuerperiode 2015 kein Eigenmietwert aufgerechnet worden.