100 20 252 200 20 199 100 20 253 200 20 200 100 20 254 200 20 201 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 23.9.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 21. September 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichterin Schlup und der Fachrichter Glatthard sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2016 bis 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist seit dem Jahr 1986 Alleineigentümer des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________, auf dem sich ein angebautes Wohnhaus mit je einer Woh- nung im Erd-, Ober- und Dachgeschoss befindet (gemäss Aufnahmeprotokoll nach einem Au- genschein vom 20.7.1988, Akten Steuerverwaltung, pag. 190). In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2018 deklarierte der Rekurrent für dieses Grundstück weder Mieterträge noch einen Eigenmietwert, wobei ein solcher in den entsprechenden Formularen auch nicht vorerfasst war (pag. 43, 100 und 162). B. Mit Verfügungen vom 17. März 2020 wurde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für die Steuerjahre 2016 bis 2018 wie folgt festgesetzt: 2016 2017 2018 pag. 62-51 pag. 122-111 pag. 182-171 Kantonale Steuern 39'380 29'268 40'466 Direkte Bundessteuer 46'440 36'328 48'766 In allen drei Steuerjahren berücksichtigte die Steuerverwaltung für das Grundstück Nr. 1.________ sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Eigenmietwert von CHF 13'580.-- sowie einen pauschalen Abzug für Liegenschaftsunter- halt von CHF 2'716.-- (20 % von CHF 13'580.--). Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 11. April 2020 Einsprache (pag. 63, 123 und 183), worin er im Wesentlichen ausführte, dass für die Liegenschaft in C.________ "kein Eigenmietwert amtlich ausgeschieden" sei. Fol- gerichtig sei in der rechtskräftigen Veranlagung für die vorangehende Steuerperiode 2015 kein Eigenmietwert aufgerechnet worden. Mit Schreiben vom 23. April 2020 (pag. 66, 126 und 186) teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass in den Vorjahren irrtümlich kein Eigen- mietwert berücksichtigt worden sei, woraus kein Rechtsanspruch für die laufenden Verfahren abgeleitet werden könne. Allerdings werde auf die Aufrechnung des Eigenmietwerts verzichtet, wenn der Rekurrent nachweisen könne, dass er sich um eine Vermietung oder einen Verkauf der Immobilie bemüht habe. Nachdem sich der Rekurrent nicht mehr geäussert hatte, wies die Steuerverwaltung die Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 9. Juni 2020 ab (pag. 77-67, 138-127 und 204-194). C. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Rekurs betreffend die kantona- len Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt die Streichung des Eigenmietwerts für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________ und erklärt, dass diese Liegenschaft "schlicht und einfach unbewohnbar" sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Au- -2- gust 2020 hat der Rekurrent seinen Standpunkt mit einer Fotodokumentation untermauert. Er- gänzend führt er aus, dass eine Besichtigung vor Ort die Unbewohnbarkeit "nicht nur optisch, sondern auch geruchsmässig" nachweisen würde. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 29. Oktober 2020 vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erklärt, dass der Eigenmiet- wert auch dann zu versteuern sei, wenn die fragliche Liegenschaft dem Eigentümer jederzeit zur Verfügung stehe. Dem Rekurrenten misslinge der Nachweis, dass das strittige Objekt in den Jahren 2016 bis 2018 tatsächlich unbewohnbar gewesen sei. Für den Fall, dass die Steuer- rekurskommission die Rechtsmittel gutheissen sollte, beantragt die Steuerverwaltung, dass die Verfahrenskosten dennoch dem Rekurrenten auferlegt würden, weil der Rekurrent die Unbe- wohnbarkeit der Liegenschaft nicht bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren geltend gemacht habe. E. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Argumenten festgehalten. Er weist zudem den Vorwurf zurück, im Veranlagungs- und Einspracheverfahren die entscheidenden Gründe nicht genannt zu haben. F. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2021 hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zur Eigenmietwertbesteuerung in den Vorjahren und zur verwaltungsinternen Entscheidfindung Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- -3- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse recht- fertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig, ob für das Grundstück C.________ Gb- bl. Nr. 1.________ ein Eigenmietwert zu versteuern ist. 3. Der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, ist als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, sogenannter Eigenmietwert). Eine tatsächliche Nutzung ist somit nicht erforderlich; der Eigenmietwert ist zu versteuern, sobald sich der Eigentümer die Liegenschaft zur Verfügung hält. Hingegen wird kein Eigenmietwert besteuert, wenn die Immobilie aus äusseren Gründen nicht genutzt wird, weil sie nicht oder nur teilweise bewohnbar ist, im Hinblick auf einen Verkauf leer steht oder trotz ernsthafter Bemühungen nicht vermietet werden kann (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 78 zu Art. 21 DBG; Zwahlen/Lissi in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 23 f zu Art. 21 DBG.). 3.1 Der Rekurrent machte im Einspracheverfahren zunächst geltend, dass für seine Liegen- schaft in C.________ "kein Eigenmietwert amtlich ausgeschieden" worden sei, was eine Be- steuerung ausschliesse. Sofern der Rekurrent damit auf das Fehlen eines vorerfassten Miet- werts bei der Steuererklärung verweist (siehe Bst. A hiervor), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob ein Mietwert versteuert werden muss, richtet sich nach den hiervor ge- nannten gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung in der Praxis. Die Steuerverwal- tung darf daher bei der Einkommenssteuerveranlagung sowohl zu Gunsten als auch zu Un- gunsten einer steuerpflichtigen Person von einem vorerfassten Mietwert abweichen und auch einen Mietwert aufrechnen, wenn kein solcher hinterlegt ist. Das Gleiche gilt, falls der Einwand des Rekurrenten so zu verstehen ist, dass ihm der Mietwert der strittigen Liegenschaft nie eröff- net worden sei. Normalerweise werden dem Grundeigentümer die Mietwerte für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer von der für die amtliche Bewertung der Grundstücke zu- ständigen Stelle der Steuerverwaltung (Abteilung Amtliche Bewertung) mit dem sogenannten -4- "Mietwertblatt" mitgeteilt. Das Mietwertblatt ist rein informeller Natur und entfaltet keine Rechts- wirkung. Die Zustellung oder Nichtzustellung des Mietwertblatts hat damit keinen Einfluss dar- auf, ob bei der Einkommenssteuerveranlagung ein Eigenmietwert zu berücksichtigen ist. 3.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass für seine Liegenschaft in C.________ in den Vorjahren kein Eigenmietwert besteuert worden sei. Aus der von der Steuerverwaltung zusam- mengestellten chronologischen Übersicht (Beilage 2 zur Eingabe vom 2.7.2021) geht hervor, dass in den Steuerjahren 2009 bis 2015 tatsächlich kein Mietwert berücksichtigt wurde. Aus dieser Tatsache allein kann der Rekurrent indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Veran- lagung gilt immer nur für das jeweilige Steuerjahr. Die Steuerverwaltung darf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daher bei jeder Veranlagung neu beurteilen, selbst dann, wenn sie den gleichen Sachverhalt in der Vergangenheit anders gewürdigt hat (BGE 140 114 E. 2.4.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 80 der VB zu Art. 109-121 DBG; unlängst bestätigt in VGE 100 2020 41 vom 25.6.2021, E. 4.4). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneinge- schränkt. Bei Dauersachverhalten, die durch eine Steuerbehörde ausdrücklich beurteilt wurden, ist eine spätere Umqualifizierung nicht ohne weiteres möglich, bspw. bei der Abgrenzung zwi- schen Geschäfts- und Privatvermögen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 82 der VB zu Art. 109-121 DBG). 3.3 Wie erwähnt, wurde ab dem Steuerjahr 2009 für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________ kein Eigenmietwert mehr erhoben. Damals änderte der Re- kurrent den in der Steuererklärung vorgegebenen (kantonalen) Mietwert von CHF 11'600.-- auf CHF Null ab, wobei er als Begründung "Leerstand" angab (Beilage 3 zur Eingabe vom 2.7.2021, auch zum Folgenden). Mit den Veranlagungsverfügungen rechnete die Steuerverwal- tung bei den kantonalen Steuern CHF 11'600.-- und bei der direkten Bundessteuer CHF 13'580.-- auf und vermerkte dazu "Mietwert Kanton" bzw. "Mietwert Bund". Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache, in der er geltend machte, dass keine "Berechnung zum Eigenmiet- wert, respektive Mietwertblatt" existiere. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erklärte die Gemeinde C.________ mit E-Mail vom 7. November 2012, dass der Rekurrent seit Jahren nicht mehr dort wohne und dass das Haus seit ebenso langer Zeit leer stehe. Der Gemeinde sei nicht bekannt, ob es zum Verkauf oder zur Vermietung ausgeschrieben sei. Die Steuerverwaltung forderte den Rekurrenten zudem auf, die Elektrizitätsbezüge für seine Liegenschaft in C.________ in den Jahren 2009 und 2010 nachzuweisen. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2011 praktisch kein Strom verbraucht wurde (total 15 kWh). Daraufhin hiess die Steuerverwaltung die Einsprache gut und vermerkte als Begründung "kein Eigenmietwert ausgeschieden, Haus ist leerstehend". In den Folgejahren -5- 2010 bis 2015 berücksichtigte die Steuerverwaltung keinen Mietwert für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________, ohne weitere Abklärungen zu treffen. 4. Erst im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Veranlagungen pro 2016 bis 2018 kam die Steuerverwaltung zu einem anderen Ergebnis, wobei sie geltend macht, dass die in der Vergangenheit "gewährten Abzüge" versehentlich erfolgt seien (Begründungsschreiben vom 23.4.2020, pag. 186). Aufgrund der im Steuerrecht üblichen Beweislastverteilung obliege es dem Rekurrenten, darzulegen, dass eine von Gesetzes wegen vorgesehene Berücksichtigung des Eigenmietwerts vorliegend nicht gerechtfertigt sei. 4.1 Wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist die Steuerverwaltung in jeder Veranlagungsperiode berechtigt, einen Sachverhalt abweichend von einer früheren Einschätzung zu würdigen. Vor- liegend gilt es indes zu beachten, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren pro 2009 die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Eigenmietwertbesteuerung abgeklärt hat. Zwar stellte sich anhand des Stromverbrauchs und der Auskunft der Gemeinde C.________ bloss heraus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten seit Jahren leer stand, und nicht, dass sie tatsächlich unbewohnbar gewesen wäre. Dennoch kam die Steuerverwaltung damals offen- sichtlich zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwerts erfüllt gewesen seien. Diese Einschätzung wurde sodann während sechs weite- ren Steuerperioden nicht hinterfragt. Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent zumindest darauf vertrauen, dass eine abweichende Würdigung des Sachverhalts nicht ohne weitere Un- tersuchungshandlungen erfolgen würde. Daher genügt es nicht, wenn die Steuerverwaltung bloss erklärt, sie habe in den Vorjahren aus Versehen keinen Mietwert berücksichtigt. Die bei der Veranlagung pro 2009 getroffenen Abklärungen mögen zwar unvollständig gewesen sein, weil der eigentliche Zustand der Liegenschaft letztlich offenblieb. Von einem bloss versehentlich gewährten Verzicht auf die Eigenmietwertbesteuerung kann indes nicht die Rede sein. 4.2 In materieller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass seine Liegenschaft in C.________ unbewohnbar sei. Er führt u.a. aus, dass die Frischwasserversorgung "seit Jahren durch den Brunnenmeister der Gemeinde plombiert" sei und dass Regenwasser durch das Dach und sämtliche Etagen dringe. Die vom Rekurrenten eingereichten Fotos lassen darauf schliessen, dass das Objekt tatsächlich in einem schlechten Zustand ist, obwohl sich natur- gemäss bloss die Aussenaufnahme der schadhaften Dachbedeckung mit Bestimmtheit der frag- lichen Liegenschaft zuordnen lässt. Ob dieser schlechte Zustand bereits in den Jahren 2016 bis 2018 bestanden hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ist angesichts der Bestätigung der Gemeinde C.________ aus dem Jahr 2012, wonach das Haus des Rekurrenten bereits damals jahrelang leer gestanden habe, jedoch plausibel. Der Rekurrent hat die Unbewohnbarkeit der -6- Liegenschaft im Verfahren vor der Steuerrekurskommission damit in einem Ausmass glaubhaft gemacht, das eine Abweisung von Rekurs und Beschwerde nicht zulässt. Dazu wären weitere, unter Umständen aufwändige Beweismassnahmen erforderlich. Diese erstmals durchzuführen, ist nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission als erste Rechtsmittelinstanz, zumal die Steuer- verwaltung und namentlich die Gemeinde C.________ besser in der Lage sind, die Angaben des Rekurrenten gegebenenfalls zu überprüfen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung ungeachtet der früheren Veranlagungen berechtigt ist, die Frage der Eigenmietwertbesteuerung des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________ für die Steuerjahre 2016 bis 2018 neu zu überprüfen. Dazu genügt es jedoch nicht, die bisherige Einschätzung des Sachverhalts als Versehen zu bezeich- nen. Falls die Steuerverwaltung angesichts der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vom Re- kurrenten vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen weiterhin an der Aufrech- nung eines Eigenmietwerts festhalten will, wird sie geeignete Beweismassnahmen durchführen müssen. Im Ergebnis führt dies zur Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und zur Rückweisung der Sache an die Steuerver- waltung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung beantragt je- doch, dass dem Rekurrenten selbst dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er obsiegen sollte. Dies bedingte, dass der Rekurrent bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder dass er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hätte (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Steuerverwaltung hat die Aufrechnung des Mietwerts in ihren Veranlagungsverfügungen nicht damit begründet, dass sie die Unbewohnbarkeit nicht länger anerkenne, sondern lediglich auf die Thematik des Zweitwohnsitzes und der damit verbundenen Aufrechnung des (höheren) bundesrechtlichen Mietwerts auch bei den kantonalen Steuern hingewiesen. Dem Rekurrenten kann nicht vorgeworden werden, dass er zunächst die Veranlagungspraxis in den Vorjahren und die fehlende Ausscheidung eines Eigenmietwerts beanstandet hat. Allerdings reagierte der Rekurrent nicht auf die Schreiben der Steuerverwaltung vom 23. April 2020 (siehe Bst. B hier- vor), wobei er der Steuerverwaltung gegenüber telefonisch erklärt hat, diese Briefe nicht erhal- ten zu haben (pag. 187). Aufgrund der Argumentation der Steuerverwaltung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits im Vor- verfahren zu seinem Recht gekommen wäre, wenn er die Schreiben vom 23. April 2020 beant- wortet hätte. Im Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend keine Kostenauflage an den Rekurrenten. -7- Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird gutgeheissen, der Einspra- cheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspra- cheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 wird gutgeheissen, der Einspra- cheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspra- cheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 5. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2018 wird gutgeheissen, der Einspra- cheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspra- cheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 6. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 9. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, -8- 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 10. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde B.________ ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann -9-