Hierzu besteht vorliegend jedoch kein Anlass, zumal die Rekurrentin im Begleitschreiben vom 7. August 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass sie den Rekurs ohne Kostenfolge zurückziehen könne; was die Rekurrentin nicht getan hat. Immerhin kann dem im vorliegenden Fall geringeren Arbeitsaufwand im Vergleich zu einem materiell zu prüfenden Erlassgesuch mit einer reduzierten Pauschalgebühr von CHF 400.-- Rechnung getragen werden.