BSG 161.12]). In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragt die Rekurrentin, dass bei einer allfälligen Abweisung des Hauptbegehrens ihrer finanziellen Not wenigstens insoweit Rechnung zu tragen sei, als ihr für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine Kosten auferlegt würden. Zwar kann die Steuerrekurskommission von einer Kostenauflage absehen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 200 Abs. 3 StG). Hierzu besteht vorliegend jedoch kein Anlass, zumal die Rekurrentin im Begleitschreiben vom 7. August 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass sie den Rekurs ohne Kostenfolge zurückziehen könne;