Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass sie die für das Steuerjahr 2017 geschuldeten Steuern unter Vorbehalt bezahlt hat. Dementsprechend kommt aufgrund der eindeutigen Rechtslage (siehe E. 4 hiervor) ein Steuererlass von Vorherein nicht in Frage, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nicht beurteilt werden müssen. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.