Bei der Steuerverwaltung sind zwar Telefongespräche mit der Rekurrentin vom 13. November 2017, 29. Oktober 2018, sowie 11. März 2019 registriert worden. Dabei ging es laut den Eintragungen der Steuerverwaltung jedoch um die Zustellung zusätzlicher Einzahlungsscheine sowie um das weitere Vorgehen nach Eröffnung der nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2018 (pag. 54 und 51). Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass sie die für das Steuerjahr 2017 geschuldeten Steuern unter Vorbehalt bezahlt hat.