-4- tatsächlich so stattgefunden hätten, wie es die Rekurrentin beschreibt, wäre ein "sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt" im Sinn von Art. 240a Abs. 4 StG wohl zu bejahen. Hinweise auf ein bereits vor Rechtskraft der Veranlagung pro 2017 gestelltes Erlassgesuch oder zumindest auf eine entsprechende telefonische Anfrage finden sich in den der Steuerrekurskommission vorliegenden Akten allerdings keine. Bei der Steuerverwaltung sind zwar Telefongespräche mit der Rekurrentin vom 13. November 2017, 29. Oktober 2018, sowie 11. März 2019 registriert worden.