4.3 In ihrer Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2020 macht die Rekurrentin geltend, dass sie wiederholt telefonisch und schriftlich mit der Steuerverwaltung in Kontakt gestanden sei. Bereits nach Erhalt der ersten Ratenrechnung pro 2017 (datiert vom 20.5.2017, pag. 1) habe sie um Steuererlass ersucht. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie erst nach Rechtskraft der Veranlagung ein Erlassgesuch stellen könne (was zutrifft, siehe E. 3 hiervor). Zugleich sei ihr von der Steuerverwaltung empfohlen worden, Teilzahlungen zu leisten, um Verzugszinsen und Steuerrückstände zu vermeiden. Wenn die Kontakte mit der Steuerverwaltung