4.1 Nach einer im Steuerrecht allgemein geltenden, aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) abgeleiteten, Beweislastregel sind steuerbegründende und - erhöhende Tatsachen von den Steuerbehörden, steuermindernde oder -aufhebende hingegen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016., N. 77 zu Art. 123 DBG). Übertragen auf das vorliegende Erlassverfahren bedeutet dies, dass es der Rekurrentin obliegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die Steuern pro 2017 unter Vorbehalt bezahlt hat.