Wird ein Steuererlassgesuch eingereicht, gelten Zahlungen ab diesem Zeitpunkt als unter Vorbehalt geleistet (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]).