4. Nach Art. 240a Abs. 4 StG können bezahlte Steuerbeträge nur erlassen werden, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist. Die gleiche Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]). Wird ein Steuererlassgesuch eingereicht, gelten Zahlungen ab diesem Zeitpunkt als unter Vorbehalt geleistet (Art.