-2- begleichen. Ihr sei nicht bewusst gewesen sei, dass die Bezahlung der Steuerschulden einen Erlass verunmögliche. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: