E. Am 6. August 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Wie bereits die Erlassbehörde macht die Steuerverwaltung geltend, dass die Rekurrentin die strittigen Steuerausstände vorbehaltlos beglichen habe, weshalb ein Steuererlass aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht in Frage komme. F. Dazu hat die Rekurrentin am 7. September 2020 Stellung genommen. Sie erklärt, dass sie trotz äusserst bescheidener finanzieller Verhältnissen stets bestrebt sei, ihre Schulden zu