B. Mit Entscheiden vom 9. Juni 2020 (pag. 48-45) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Sie begründete dies damit, dass die Rekurrentin sämtliche ausstehenden Steuern, Bussen und Gebühren für das Steuerjahr 2017 bereits beglichen habe. Bezahlte Steuern würden nur erlassen, wenn die Zahlungen unter einem ausdrücklichen oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden seien. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu.