100 20 247 200 20 194 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 8.4.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 8. April 2021 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde B.________, handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2017 den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (Eingangsstempel) ersuchte A.________ (Rekurren- tin) bei der Gemeinde B.________ (Erlassbehörde) um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017 (Akten Vorinstanz, pag. 44-41). Der entsprechende Steuerbetrag belief sich für die kantonalen Steuern auf CHF 2'649.15 zuzüglich Bussen von CHF 200.-- und Gebühren von CHF 60.-- (pag. 19). Für die direkte Bundessteuer wurden ursprünglich ein Steuerbetrag von CHF 96.25 und eine Busse von CHF 200.-- fakturiert (pag. 17). B. Mit Entscheiden vom 9. Juni 2020 (pag. 48-45) wies die Erlassbehörde das Gesuch voll- umfänglich ab. Sie begründete dies damit, dass die Rekurrentin sämtliche ausstehenden Steu- ern, Bussen und Gebühren für das Steuerjahr 2017 bereits beglichen habe. Bezahlte Steuern würden nur erlassen, wenn die Zahlungen unter einem ausdrücklichen oder sich aus den Um- ständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden seien. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. C. Gegen diese Entscheide hat die Rekurrentin am 3. Juli 2020 Rekurs betreffend die kanto- nalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der hiervor er- wähnten Steuerausstände beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie bereits nach Erhalt der ersten Ratenrechnung pro 2017 um Steuererlass gebeten habe. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Erlassgesuch erst nach Rechtskraft der Veranlagung gestellt werden könne. Zugleich sei ihr empfohlen worden, die Steuern soweit möglich zu bezahlen, um Ver- zugszinsen und Zahlungsrückstände zu vermeiden. Es sei immer klar gewesen, dass sie diese Steuerzahlungen unter Vorbehalt geleistet habe. D. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren handelt die kantonale Steuerverwal- tung gemäss Generalvollmacht vom 25. Februar 2013 für die Erlassgemeinde. E. Am 6. August 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Wie bereits die Erlassbehörde macht die Steuerverwaltung geltend, dass die Rekurrentin die strittigen Steuerausstände vorbehaltlos beglichen habe, weshalb ein Steuererlass aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht in Frage komme. F. Dazu hat die Rekurrentin am 7. September 2020 Stellung genommen. Sie erklärt, dass sie trotz äusserst bescheidener finanzieller Verhältnissen stets bestrebt sei, ihre Schulden zu -2- begleichen. Ihr sei nicht bewusst gewesen sei, dass die Bezahlung der Steuerschulden einen Erlass verunmögliche. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 1, 2 und 4 DBG sowie Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist strittig, ob die Rekurrentin Anspruch auf Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017 hat. 3. Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranla- gungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren -3- ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). 4. Nach Art. 240a Abs. 4 StG können bezahlte Steuerbeträge nur erlassen werden, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleis- tet worden ist. Die gleiche Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]). Wird ein Steuererlassgesuch eingereicht, gelten Zahlungen ab diesem Zeitpunkt als unter Vorbehalt geleistet (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Ab- gaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). 4.1 Nach einer im Steuerrecht allgemein geltenden, aus Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210) abgeleiteten, Beweislastregel sind steuerbegründende und - erhöhende Tatsachen von den Steuerbehörden, steuermindernde oder -aufhebende hingegen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016., N. 77 zu Art. 123 DBG). Übertragen auf das vorliegende Erlass- verfahren bedeutet dies, dass es der Rekurrentin obliegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die Steuern pro 2017 unter Vorbehalt bezahlt hat. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin die für das Jahr 2017 geschuldeten kan- tonalen Steuern mit neun Ratenzahlungen vollständig beglichen hat, wobei die letzte Zahlung am 29. Mai 2019 erfolgt ist. Die letzte Teilzahlung für die direkte Bundessteuer ist am 4. April 2019 eingegangen (Kontoauszüge vom 29.7.2020, pag. 22 f.). Das Gesuch um Erlass der Steuern pro 2017 ist erst am 29. Oktober 2019 bei der Erlassbehörde eingegangen (und von der Rekurrentin auf den 30. Oktober 2019 datiert worden; pag. 44 und 41). In den Unterlagen findet sich kein Beleg für einen auf andere Art und Weise ausdrücklich erklärten Vorbehalt be- züglich der von ihr bezahlten Steuerrechnungen pro 2017. 4.3 In ihrer Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2020 macht die Rekurrentin geltend, dass sie wiederholt telefonisch und schriftlich mit der Steuerverwaltung in Kontakt gestanden sei. Bereits nach Erhalt der ersten Ratenrechnung pro 2017 (datiert vom 20.5.2017, pag. 1) habe sie um Steuererlass ersucht. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie erst nach Rechtskraft der Veranlagung ein Erlassgesuch stellen könne (was zutrifft, siehe E. 3 hiervor). Zugleich sei ihr von der Steuerverwaltung empfohlen worden, Teilzahlungen zu leisten, um Ver- zugszinsen und Steuerrückstände zu vermeiden. Wenn die Kontakte mit der Steuerverwaltung -4- tatsächlich so stattgefunden hätten, wie es die Rekurrentin beschreibt, wäre ein "sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt" im Sinn von Art. 240a Abs. 4 StG wohl zu bejahen. Hinwei- se auf ein bereits vor Rechtskraft der Veranlagung pro 2017 gestelltes Erlassgesuch oder zu- mindest auf eine entsprechende telefonische Anfrage finden sich in den der Steuerrekurskom- mission vorliegenden Akten allerdings keine. Bei der Steuerverwaltung sind zwar Telefon- gespräche mit der Rekurrentin vom 13. November 2017, 29. Oktober 2018, sowie 11. März 2019 registriert worden. Dabei ging es laut den Eintragungen der Steuerverwaltung jedoch um die Zustellung zusätzlicher Einzahlungsscheine sowie um das weitere Vorgehen nach Eröff- nung der nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2018 (pag. 54 und 51). Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass sie die für das Steuerjahr 2017 geschuldeten Steuern unter Vorbehalt bezahlt hat. Dementsprechend kommt aufgrund der eindeutigen Rechtslage (siehe E. 4 hiervor) ein Steuererlass von Vorherein nicht in Frage, wes- halb die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nicht beurteilt werden müssen. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragt die Rekurrentin, dass bei einer allfälligen Abweisung des Hauptbegehrens ihrer finanziellen Not wenigstens in- soweit Rechnung zu tragen sei, als ihr für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine Kosten auferlegt würden. Zwar kann die Steuerrekurskommission von einer Kostenauflage ab- sehen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 200 Abs. 3 StG). Hierzu besteht vorliegend jedoch kein Anlass, zumal die Rekurrentin im Begleitschreiben vom 7. August 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass sie den Rekurs ohne Kostenfolge zurückziehen könne; was die Rekurrentin nicht getan hat. Immerhin kann dem im vorliegenden Fall geringeren Arbeitsaufwand im Vergleich zu einem materiell zu prü- fenden Erlassgesuch mit einer reduzierten Pauschalgebühr von CHF 400.-- Rechnung getragen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -5- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2017 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -6- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann -7-