In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 12 des Anhangs zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag. 240) zur Festlegung der Auslandleistungen hinzuweisen, wo steht, dass die Minderkosten Steuerfreiheit "unterdrückt" werden können, falls der Beweis erbracht ist, dass die Person (in der Schweiz oder im Residenzland) voll steuerpflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid pro 2017 vom 20. Mai 2020 nicht zu beanstanden. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher vollumfänglich abzuweisen.