Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 14.1.2019, S. 6; pag. 328). Da der inländische Wohnsitz des Rekurrenten vorliegend nicht aufgegeben wurde, kommt bezüglich der direkten Bundessteuer auch Art. 3 Abs. 5 DBG nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr hatten beide Rekurrenten im Steuerjahr 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG im Kanton Bern (in der EG C.__