Bezüglich des verheirateten Rekurrenten, einem ins Ausland versetzten Bediensteten des Bundes, kann zudem auf Ziff. 2.2.2 des KS Nr. 1 verwiesen werden, wo hinsichtlich der kantonalen Steuern steht, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen in der Regel angenommen wird, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet, wenn – wie vorliegend – ein Ehegatte (und allenfalls auch Kinder) weiterhin in der Schweiz verbleiben. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig.