Diese werden trotz der bloss gelegentlichen Rückkehr in die Schweiz und der gemeinsamen Zeit mit der Rekurrentin in Luxemburg nicht überwogen. Vielmehr waren die objektiven Gegebenheiten im Jahr 2017 Ausdruck des klaren Willens des Rekurrenten, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in Luxemburg in die Schweiz zurückzukehren und dort erneut mit der Rekurrentin in der Wohnung in C.________ zu wohnen und von dort aus wieder zur Arbeit zu gehen bzw. den bisherigen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern / in der EG C.________) beizubehalten.