5.4 Der Rekurrent verfügte im Steuerjahr 2017 durch den Verbleib der Rekurrentin und der erwachsenen Söhne in der Schweiz (bzw. in C.________), dem Beibehalten der gemeinsamen Wohnstätte am bisherigen Familienort, der weiteren Familie in der Schweiz sowie den langjährigen, persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in C.________ auch über ausschlaggebende Beziehungen zur Schweiz und zum Kanton Bern bzw. zur EG C.________. Diese werden trotz der bloss gelegentlichen Rückkehr in die Schweiz und der gemeinsamen Zeit mit der Rekurrentin in Luxemburg nicht überwogen.