195 und 197). Die Steuerrekurskommission geht daher davon aus, dass die Rekurrentin im Jahr 2017 weiterhin am Aufenthalts- bzw. am bisherigen Familienort in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern / in der EG C.________) verblieb, wie dies im Anhang zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 offenbar angedacht und entsprechend angekreuzt wurde (pag. 240).