Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, später an einen anderen Ort zu ziehen, steht dem nicht entgegen. Auch unterhielt sie weiterhin die stärkeren Beziehungen am bisherigen Familienort, weshalb sich der Lebensmittelpunkt nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände in C.________ als fortbestehend zu betrachten ist. Von einer Verschiebung des Familienorts kann – zumindest im Streitjahr 2017 – unter diesen Umständen keine Rede sein. Hinzu kommt, dass das Hauptsteuerdomizil sich bereits seit längerer Zeit unangefochten im Kanton Bern