Dies mag sein, aber Ende 2017 war nicht ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich für eine unbestimmte oder längere Zeit nach Luxemburg verlegte und dort bis auf weiteres zu ihrem Lebensmittelpunkt machen wollte. Vielmehr war die Aufenthaltsdauer in der EG C.________ bzw. im Kanton Bern bzw. in der Schweiz per Ende 2017 noch unbestimmt und deutete auf die Absicht, sich zumindest für eine gewisse Zeit weiterhin in C.________ aufzuhalten. Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, später an einen anderen Ort zu ziehen, steht dem nicht entgegen.