5.3 Dies umso mehr als im hier interessierenden Zeitpunkt (Ende 2017) noch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Rekurrent bereits am 1. Juli 2018 in die Schweiz zurückkehrt (vgl. E. 4 hiervor). In diesem Zeitpunkt war nur eine Einsatzdauer von zwei Jahren bestätigt. Dies bedeutete, dass sein Auslandeinsatz damals voraussichtlich bis zum 30. Juni 2018 dauern und die Rückkehr ins H.________ per 1. Juli 2018 erfolgen würde (vgl. Art. 13 der befristeten Vereinbarung vom 7.6.2016; pag. 242). Der Auslandeinsatz wurde inzwischen zwar offenbar um (mindestens) zwei weitere Jahre verlängert (bis 30.6.2020).