Ferner ist für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin im Jahr 2017 unstreitig an 204 Tagen in der Schweiz, wovon 187 Tagen in C.________, und bloss an 134 Tagen in Luxemburg anwesend war. Der Rekurrent hielt sich dagegen an 58 Tagen in der Schweiz, wovon 40 Tagen in C.________, und an 277 Tagen in Luxemburg auf. Die restlichen Tage verbrachten sie im weiteren Ausland (27 Tage [Rekurrentin], 30 Tage [Rekurrent]; vgl. Zusammenstellung "Aufenthaltstage 2017" des Rekurrenten, Beilage Nr. 3 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 22.6.2020).