5.2 Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland kommt für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts dem Aufenthalt des Ehepartners entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 3.6 hiervor). Vorliegend ist deshalb entscheidend, ob nach dem Wegzug des Rekurrenten nach Luxemburg die Rekurrentin in der Schweiz bzw. am bisherigen Familienort in C.________ verblieb oder ihn nach Luxemburg begleitete. Hierbei steht zunächst ausser Frage, dass die Rekurrentin im hier interessierenden Steuerjahr 2017 weiterhin von C.________ aus ihrer Arbeit am J.________Spital nachging. Eine Arbeitsstelle, die sie nicht aufgeben wollte, weshalb die Wohnung in C.____