Die Verlegung des Lebensmittelpunkts hinterlässt – wie die Steuerverwaltung bereits zu Recht festgestellt hat (vgl. Verfügung vom 14.1.2019, pag. 275), Spuren, wobei im hier interessierenden Jahr 2017 (und auch im darauffolgenden Jahr 2018, mit der Ausnahme der Verlängerung des Auslandeinsatzes des Rekurrenten) sich aussergewöhnlich wenige Veränderungen der persönlichen Lebensverhältnisse beobachten lassen. Insbesondere behielten die Rekurrenten nach der Wohnsitzverlegung des Rekurrenten nach Luxemburg die im Vergleich zur Wohnung in Luxemburg grössere Wohnung in C.________ mit eigenen Möbeln bei.