Die Steuerrekurskommission geht weiter davon aus, dass infolge der relativ kurzen Zeit, die der Rekurrent Ende 2017 bislang erst in Luxemburg arbeitete und lebte, die dort allenfalls vorhandenen (nicht familiären) übrigen persönlichen Beziehungen nicht ausgeprägter waren als diejenigen in der Schweiz und vor allem mit seiner dortigen Arbeitstätigkeit zusammenhingen. Diese Abwägung gilt umso mehr für die Rekurrentin, die in Luxemburg keiner Erwerbstätigkeit nachging und dort kaum ausgeprägtere übrige persönliche Beziehungen pflegte als in der Schweiz.