Auch ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Rekurrenten während dieser langen Zeit am bisherigen Familienort gewichtige, langjährige, persönliche und gesellschaftliche Beziehungen in C.________ bzw. in der Schweiz knüpften und unterhielten. Die Steuerrekurskommission geht weiter davon aus, dass infolge der relativ kurzen Zeit, die der Rekurrent Ende 2017 bislang erst in Luxemburg arbeitete und lebte, die dort allenfalls vorhandenen (nicht familiären) übrigen persönlichen Beziehungen nicht ausgeprägter waren als diejenigen in der Schweiz und vor allem mit seiner dortigen Arbeitstätigkeit zusammenhingen.