Trotz seiner Arbeits- und Wohnortsverlegung ins Ausland lebte der Rekurrent jedoch weiterhin eine intakte Ehe mit seiner Ehegattin bzw. der Rekurrentin. Demzufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rekurrenten ein gemeinsames Steuerdomizil haben. Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familienort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte verfügt, generell grosse Bedeutung zu (vgl. E. 3.5 hiervor). Bis