5. Die Steuerverwaltung verneint nun – im Gegensatz zum Vertreter – eine Wohnsitzverlegung der Rekurrenten per 30. Juni 2016 nach Luxemburg. Dies gilt es im Folgenden für das Steuerjahr 2017 zu prüfen, wobei mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung (vgl. E. 3.6 hiervor) eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht leichthin anzunehmen ist (VGE 100 2016 110/111 vom 10.7.2017, E. 3.5).