13 der Vereinbarung vom 7.6.2016; pag. 242). Im Anhang zur Vereinbarung vom 7. Juni 2016 (pag. 240) wurde zudem angegeben bzw. angekreuzt, dass seine Ehegattin bzw. die Rekurrentin und Kinder in der Schweiz verbleiben. Die Rekurrentin ging in C.________ weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit am J.________ als Sachbearbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % nach und arbeitete in der Regel dienstags und mittwochs ganztägig sowie donnerstags jeweils morgens. Hierbei fuhr sie nach Möglichkeit am Donnerstagnachmittag mit dem Zug nach Luxemburg (Reisezeit gemäss Rekurrentin rund ________ Std. ________ Min.) und am Montag wieder zurück nach C._____