- 11 - gerbar um maximal zwei Jahre) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Direktion für Ressourcen (DR) sowie des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), H.________ (vgl. Vereinbarung vom 7.6.2016; pag. 246-240), in der eine Rückkehr des Rekurrenten per 1. Juli 2018 (bzw. im Fall einer Verlängerung spätestens per 1.7.2020) vorgesehen war. Das H.________ verpflichtete sich als Arbeitgeber zusätzlich, dem Rekurrenten bei seiner Rückkehr (in die Schweiz) eine zumutbare Stelle anzubieten (vgl. Art. 13 der Vereinbarung vom 7.6.2016; pag.