E. 3.4). Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz in der Schweiz als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb der Schweiz zu erbringen (BGer 2C_625/2009 vom 16.2.2010, E. 3.2; BGer 2P.7/2004 vom 8.6.2004, E. 4).