Die subjektive Steuerpflicht gemäss schweizerischem Landesrecht hängt jedoch nicht davon ab, ob die steuerpflichtige Person in einem anderen Staat besteuert wird oder nicht. Die Weiterbesteuerung darf bei einem Wegzug aus der Schweiz nur erfolgen, wenn durch verschiedene Indizien dargelegt wird, dass der schweizerische Wohnsitz beibehalten wurde. Dies muss aufgrund des gleichen Wortlauts (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 StG) auch für die Steuerpflicht im Kanton Bern gelten. Vorliegend ist somit nur zu prüfen, ob die Rekurrenten in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern / in der EG C.________) kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig sind.