Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (VGE 100 2011 44/45 vom 2.4.2012, E. 3.3, mit Hinweisen, nicht publiziert; BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StR 2016 S. 49 ff. E. 3.3). Die subjektive Steuerpflicht gemäss schweizerischem Landesrecht hängt jedoch nicht davon ab, ob die steuerpflichtige Person in einem anderen Staat besteuert wird oder nicht.