3.8 Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 167 und 170 f. StG; Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen.