vgl. BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StR 2016 S. 49 ff. E. 3.4). In Ziff. 2.2.2 wird festgehalten, wenn bei verheirateten Steuerpflichtigen ein Ehegatte und allenfalls auch Kinder weiterhin in der Schweiz verbleiben, ist in der Regel anzunehmen, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig. Diese Regel gilt letztlich ebenso für die direkte Bundessteuer, da die in Ziff. 1 des KS Nr. 1 erwähnte Bestimmung von Art.